MORGENSTERN AG
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72770 Reutlingen
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Fernwartungsvertrag

§ 1 Anwendungsbereich

Die nachfolgenden Regelungen ergänzen die vertraglich getroffenen Vereinbarungen zwischen MORGENSTERN und dem Kunden, sowie die ausschließlich geltenden AGB von MORGENSTERN.

Sollten die zuvor genannten Vereinbarungen geändert oder angepasst werden, so finden die nachfolgenden Regelungen auch auf diese Anwendung.

§ 2 Fernwartungsleistung

Gegenstand der Wartungsarbeiten sind die Drucker/Kopierer und Scanner des Kunden und die damit verbundene Lösungssoftware, wie sie sich aus dem o.g. Vertrag ergeben. MORGENSTERN führt regelmäßige Inspektionen der installierten Hard- und Software durch, um einen störungsfreien Betrieb zu ermöglichen. Die Pflege der Software umfasst hierbei die regelmäßige Kontrolle der wesentlichen Funktionen auf ihre Funktionsfähigkeit und Betriebsbereitschaft hin. Hierzu werden, entsprechend den AGB, bestehende Mängel behoben sowie die Funktionen des Druckernetzwerkes Softwareseitig an die betrieblichen Belange des Kunden angepasst. MORGENSTERN teilt dem Kunden die Termine der turnusgemäßen Fernwartungsarbeiten mit. Wird das betreffende System (Drucker/Kopierer/Scanner) ohne Zustimmung vom MORGENSTERN mit Hard- oder Software von Dritten erweitert oder sonst verändert, so entfällt die Verpflichtung zur Fernwartung.

§ 3 Durchführung der Fernwartung

Erhält MORGENSTERN von Montag bis Freitag zu den üblichen Geschäftszeiten eine Mitteilung des Kunden, dass eine Störung des Druckersystems vorliegt, so bemüht sich MORGENSTERN, diese zu beseitigen. Fernwartungsarbeiten werden ausschließlich durch fachkundige Mitarbeiter durchgeführt. Die Fernwartung beginnt mit dem Zugang zum Netzwerk des Kunden. Diesen hat der Kunde auf eigene Kosten, in Abstimmung mit MORGENSTERN, einzurichten. Der Zugang ist so zu gestalten, dass er über einen SSL verschlüsselten VPN- Tunnel erfolgt und alle Vorgänge' protokolliert werden. Weiterhin ist MORGENSTERN der volle Zugriff auf die relevanten Systeme des Kunden zu gewähren, soweit dies für die effektive Wartung bzw. Beseitigung von Störungen erforderlich ist. MORGENSTERN ist berechtigt, Programmabläufe im Produktivsystem des Kunden zu beenden, so dies erforderlich ist. MORGENSTERN soll den Kunden hierüber informieren. MORGENSTERN dokumentiert die durchgeführten Fernwartungsarbeiten, welche 1 Jahr lang aufbewahrt werden.

§ 4 Haftungsbegrenzung

(1) Es gelten grundsätzlich die Haftungsbeschränkungen, wie sie in den ausschließlich geltenden AGB von MORGENSTERN niedergelegt sind, soweit sich aus nachfolgender Regelung nicht etwas anderes ergibt.

(2) MORGENSTERN haftet für den Verlust von Daten und Programmen des Kunden sowie deren Wiederherstellung nur insoweit, als dieser Verlust nicht durch angemessene Vorsorgemaßnahmen des Kunden vermeidbar gewesen wäre. Der Kunde ist insbesondere verpflichtet, vor Beginn der turnusgemäßen Fernwartungs- oder Mängelgewährleistungs­ arbeiten eine vollständige Datensicherung vorzunehmen. Für leichte Fahrlässigkeit haftet MORGENSTERN nur bei Verletzung wesentlichen Vertragspflichten oder bei Verzug und Unmöglichkeit. Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schäden, die MORGENSTERN vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht. Bei Verstoß gegen eine ausdrückliche Zusicherung und bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet MORGENSTERN, soweit hieraus vorhersehbare Schäden entstanden sind. MORGENSTERN haftet nicht für Schäden, mit deren Entstehen im Rahmen dieses Vertrages nicht gerechnet werden musste.

(3) MORGENSTERN sichert dem Kunden die Einhaltung der Bestimmungen des BDSG zu.